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Unter Wölfen


By Geier - Posted on 10 August 2009

10. August 2009

In den ersten Bundesländern gehen tatsächlich die Ferien schon wieder zu Ende, und das bedeutet auch für viele (zumeist) Sechsjährige: Schulanfang. Für einige von diesen bedeutet das auch: Schulanfängergottesdienste. Was unterscheidet nun einen solchen Schulanfängergottesdienst von den Einschulungsfeierlichkeiten der Schule? Daß all die guten Wünsche als Gebet umformuliert werden und in der Zuckertüte irgendwo ein WWJD-Armbändchen oder sonstiger Devotionalienkitsch von Uljö oder Kawohl unter Gummibärchen und Schokolade verbaggert ist? Tatsächlich kann man sich manchmal des Eindrucks nicht erwehren, als gäbe es keine unterschiedlichen inhaltlichen Schwerpunkte. Schulterklopfen und Freude allenthalben, dabei steht auch der Schulanfang zunehmend unter dem Wort: »Gehet weg; gewahret! Ich schicke euch wie Lämmer mitten unter Wölfe.« (Luk. 10, 3) Wieviele Schulanfänger (und wieviele Eltern) sind aber darauf vorbereitet?

Dazu paßt, daß das Bundesverfassungsgericht die Elternrechte gerade wieder zugunsten der Schulrechte eingeschränkt hat.
Die F.A.Z. berichtet:

»Die 3. Kammer des Ersten Senats nahm die Verfassungsbeschwerde der Eltern zweier Grundschüler aus Ostwestfalen, die Mitglieder einer baptistischen Glaubensgemeinschaft sind, nicht zur Entscheidung an. Wegen eines Theaterprojekts, das Kinder für das Thema ›sexueller Missbrauch‹ sensibilisieren sollte, sowie einer Fastnachtsveranstaltung hatten sie ihre Söhne an zwei Tagen nicht in die Schule geschickt und wurden dafür mit einem Bußgeld von 80 Euro belegt.
In ihrer Beschwerde argumentierten die Eltern, dass die Neutralitätspflicht des Staates verletzt sei, wenn Kinder gezwungen würden, an einer Fastnachtsveranstaltung teilzunehmen: Dabei handele es sich um ein Fest der Katholiken, bei dem diese sich, enthemmt und befreit von jeglicher Moral, wie Narren benähmen. Das Theaterprojekt basiere auf einer emanzipatorischen Erziehung, die das Gefühl der Kinder an die Stelle elterlicher Erziehung setze. ›Karneval beziehungsweise Fastnacht‹, so vermerkten die Richter, sei kein katholisches Fest, sondern ›als bloßes Brauchtum heutzutage der früher etwa vorhandenen religiösen Bezüge weitgehend entkleidet‹.«


Die Ausgangslage war für eine höchstrichterliche Entscheidung freilich ungünstig. Strittig war, ob die Eltern von einem Ersatzangebot der Schule gewußt haben, sich statt der Teilnahme an den Carnevalsfeierlichkeiten mit Schwimmen oder anderweitigem Sport zu befassen. Ob sie dies gewußt haben oder hätten wissen können — das sind nicht die Fragen, mit denen das höchste Gericht der Bundesrepublik sich abgeben mag, und vermutlich geht das auch nicht anders, wenn das Gericht sich nicht selbst lahmlegen will. Trotzdem bleibt eben das Ergebnis, daß die Eltern bis zum Obersten Gericht keinen Schutz gefunden haben für ihr Begehr, ihre Söhne vor Einflüssen zu schützen, die sie als schädlich erkannt haben.
Dabei stellt das Gericht durchaus fest:

»Die in Art. 4 Abs. 1 GG verbürgte Glaubensfreiheit umfasst auch den Anspruch, nach eigenen Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen. In Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern das Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert, gewährleistet Art. 4 Abs. 1 GG das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten.«

Allerdings schränkt es dieses Recht sofort wieder ein:

»Auch wenn dieses Grundrecht keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt, ist es Einschränkungen zugänglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben. Hierzu gehört der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Erziehungsauftrag. Infolgedessen erfährt das elterliche Erziehungsrecht durch die zur Konkretisierung dieses staatlichen Auftrags erlassene allgemeine Schulpflicht in grundsätzlich zulässiger Weise eine Beschränkung. Im Einzelfall sind Konflikte zwischen dem Erziehungsrecht der Eltern und dem Erziehungsauftrag des Staates im Wege einer Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen. Zwar darf der Staat auch unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen, dabei muss er aber Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern aufbringen. Der Staat darf keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben; er darf sich auch nicht durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in der Gesellschaft von sich aus gefährden. Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine Indoktrination der Schüler etwa auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt.«

Richtig. Bei strikter Beachtung. Tatsache ist aber, daß an deutschen Schulen eben doch indoktriniert wird, was das Zeug hält. Und das wird keineswegs besser durch den höchstrichterlichen Kunstgriff, ein römisch-heidnisches Fest eben einmal als unkatholisches, quasi neutrales »bloßes Brauchtum« umzudekretieren. Das kann man auch ganz anders beurteilen und das wird jedenfalls dem Ernst der Sache und der Gewissensnot der Eltern in keiner Weise gerecht. Brauchtum ist niemals »bloß«, es steht immer in einem ganz konkreten historischen, ideologischen bzw. religiösen Kontext, und es darf als sicher angenommen werden, daß die Richter nicht so gelassen von »bloßem Brauchtum« fabuliert hätten, wenn statt des Carnevals »Führergeburtstag« gefeiert worden wäre. Für Christen sind das aber nachrangige Unterschiede, hier gilt es in jedem einzelnen Falle, sich »unbefleckt von der Welt« zu halten (Jak. 1, 27), und dieses Wort betrifft Führergeburtstag oder Fasching gleicherweise.

Die Unlust der Verfassungsrichter, sich diesen Fall auf den Tisch zu ziehen, hat nun dazu geführt, daß nicht so recht klargeworden ist, ob die Geldstrafe gegen die klagenden Eltern nur deshalb rechtens ist, weil sie das (ihnen wahrscheinlich unbekannte) Alternativgebot der Schule nicht wahrgenommen haben, die Kinder zum Schwimm- oder Sportunterricht zu schicken, und ob die Meidung des Carnevalszaubers vielleicht rechtens gewesen wäre, wenn es kein solches schulisches Angebot gegeben hätte. Solche Fragen hätte nur das Verfahren klären können, das nun nicht stattgefunden hat. Die Herstellung von Rechtsfrieden sieht anders aus. So werden künftig Eltern vielleicht von Schulen mit ihrem Freistellungsbegehr abgebügelt werden mit dem Hinweis, daß das BVerfG ja entschieden habe, daß schulische Carnevalsfeiern verfassungskonform seien. Aber genau das hat das Gericht eben nicht entschieden, es hat die Frage schlicht nicht zur Entscheidung angenommen.

In den meisten Fällen wird es wohl auch künftig möglich sein, Kinder durch ein klärendes Gespräch mit Lehrern oder Schuldirectorium von Carnevals-, Weihnachts- oder sonstigen heidnischen Feiern freizustellen. Wo diese Möglichkeit besteht, ist sie einer Konfrontation mit der Schule jedenfalls vorzuziehen. Wo eine einvernehmliche Lösung gelingt, reicht in den Folgejahren erfahrungsgemäß eine kurze Notiz an den Klassenlehrer. Ich konnte meine Kinder bisher durchaus mit dem Verweis, daß es Nichtkatholiken nicht zuzumuten sei, an katholischen Festen teilzunehmen, vom Carneval befreien. Das wird sich durch die Entscheidung des BVerfG wohl auch nicht mehr ändern.
Aber nicht überall geht das so friedlich ab. Gerade in der letzten Woche habe ich Nachricht von einer Familie bekommen, die sich nach massivem Jugendamtsterror infolge von Heimbeschulung eines Kindes entschlossen hat, Deutschland den Rücken zu kehren.

 

Siehe zum Thema auch die Geiernotizen »Kinderverstaatlichung«, »Die Hand an der Wiege«, »So schön wie alle Tage Krieg«, »Flaschenpost aus dem Volksheim«, »Bundesgebärmaschinen« und »… denn sie lassen sich formen wie Wachs«.


 

 

Photo: © Geier

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