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Fremde Federn: Gefängnis trotz guter Kindererziehung und Bildung?


By Geier - Posted on 19 November 2009

19. November 2009


Der folgende Artikel erscheint hier mit freundlicher Genehmigung des Autors Kurt J. Heinz und ist ursprünglich vorgestern auf www.medrum.de erschienen:

 

 

 

 

 

 

Gefängnis trotz guter Kindererziehung und Bildung?

Schulamt und Staatsanwalt halten an Anklage gegen Ehepaar Dudek weiter fest

 

(MEDRUM) Seit Montag ist beim Landgericht Kassel erneut über die Frage zu urteilen, ob Eltern mit Gefängnis bestraft werden sollen, die ihre Kinder gut erziehen und bilden, sie aber nicht in eine staatlich anerkannte Schule schicken.

 Jürgen und Rosemarie Dudek aus Herleshausen waren 2008 vom Landgericht Kassel zu je drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil sie sich weigerten, ihre Kinder in eine staatlich anerkannte Schule zu schicken. Sie konnten es nicht mit ihrem Gewissen und ihrer Verantwortung für die Erziehung ihrer Kinder vereinbaren, sie einer Schule in ihrem Lebensumkreis anzuvertrauen. Gegen das Urteil des Landgerichtes hatte das Ehepaar Dudek erfolgreich beim Oberlandesgericht Frankfurt Revision eingelegt. Deswegen mußte ihr Fall nun erneut vom Landgericht Kassel verhandelt werden.

Der Staatsanwalt betonte in der Berufungsverhandlung am Montag, Ziel sei, daß der Schulpflicht nachgekommen werde und die Kinder eine staatlich anerkannte Schule besuchen. Der angeklagte Vater von sieben Kindern betonte demgegenüber, die Realität öffentlicher Schulen stehe für ihn im Widerspruch zum christlichen Wertesystem. Er kritisierte ebenso die mangelnde Möglichkeit öffentlicher Schulen, Kinder individuell zu fördern, und den Druck, dem sie dort ausgesetzt seien. »Jedes Kind muss ein staatlich genehmigtes Schulgebäude besuchen — egal was dabei herauskommt«, stellte er besorgt fest.

Doch Jürgen Dudek und seiner Ehefrau ist es nicht gleichgültig, zu welchem Ergebnis die Erziehung und Bildung ihrer Kinder führt. Jürgen Dudek vor Gericht: »Unser Gewissenskonflikt besteht darin, daß wir gezwungen werden, unsere Kinder einem Schulsystem anzubefehlen, von dem wir genau wissen, daß es sich eben nicht zu ihrem Wohl und auch nicht zum Wohl unserer Familie auswirkt.  Ein wichtiger Grund, warum wir unsere Kinder zuhause unterrichten, ist der, daß wir sie in positiver Weise ›sozialisiert‹ sehen wollen. Es ist klar, Kinder werden ständig ›erzogen‹ und geprägt. Wenn wir unsere Kinder nicht erziehen und prägen, tun das andere. Das mag für viele kein Problem sein. Die Frage, die sich uns Eltern stellt, ist nur, ob das, was dabei herauskommt, für unsere Kinder und unsere Familie so wünschenswert ist.«

Daher nahmen die Eltern Dudek vor über 10 Jahren die Unterrichtung ihrer Kinder in die eigenen Hände. Wie sich am Beispiel ihres Sohnes Jonathan zeigte, mit glänzenden Ergebnissen. Er legte im Anschluß an die häusliche Unterrichtung durch seine Eltern seinen Realschulabschluß an einer staatlich anerkannten Schule mit besonderer Auszeichnung ab. Jetzt befindet sich Jonathan in einer Ausbildung zum Schreiner. Nach dem ersten Ausbildungsjahr bescheinigte ihm die Berufsschule sowohl im Sozialverhalten wie im Arbeitsverhalten die Bestnote »sehr gut«. Bemerkenswert ist besonders: Er war der einzige Schüler seiner Klasse, dessen Sozialverhalten mit »sehr gut« von der Schule beurteilt wurde. In seinen Fachnoten lautet die Bewertung einmal »gut« und in allen übrigen Unterrichtsfächern »sehr gut«.

Dennoch waren Jürgen und Rosemarie Dudek wegen der Selbstunterrichtung ihrer Kinder verurteilt worden. Ausschlaggebend war letztlich die Entscheidung des Schulamtes. Das Amt wollte den Eltern keine Genehmigung für ihre Eigenunterrichtung erteilen. Stattdessen leitete die Schulaufsichtsbehörde ein Verfahren gegen die Eltern Dudek ein, das zur Anklageerhebung und im Urteilsspruch des Landgerichtes zur Verhängung von Gefängnisstrafen führte. Rechtsgrundlage war das hessische Schulgesetz, nach dem die Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer staatlich anerkannten Schule zu erfüllen ist.

Die heutige Schulpflichtgesetzgebung hat ihre Wurzeln im Gesetz über die Schulpflicht im Deutschen Reich vom 6. Juli 1938. Damals hatte die Reichsregierung die Allgemeine Schulpflicht im Reichsschulpflichtgesetz beschlossen, um die staatliche »Erziehung und Unterweisung der deutschen Jugend im Geiste des Nationalsozialismus« zu sichern. Diesem Zwang wurden alle Kinder und Jugendlichen deutscher Staatsangehörigkeit unterworfen. Die Schulpflicht war durch »Besuch einer reichsdeutschen Schule zu erfüllen«. Über Ausnahmen entschied die Schulaufsichtsbehörde. Die Erziehung im Geiste des Nationalsozialismus wurde nach der Kapitulation des NS-Regimes logischerweise eliminiert, und der Begriff »reichsdeutsche Schule« wurde durch »staatlich anerkannte Schule« ersetzt, die restlichen Bestimmungen wurden jedoch beibehalten. Im Gegensatz zu den meisten Ländern der westlichen Welt gilt die Hausunterrichtung von Kindern in Deutschland auch heute noch als systemwidrig.

Wer sich heute dem Schulbesuchszwang des Staates entzieht, begeht nach der hessischen Gesetzgebung nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern macht sich sogar strafbar. Zur Verurteilung einer strafwürdigen Handlung wäre es indes nicht gekommen, wenn das Schulamt bereit gewesen wäre, den Unterricht des Ehepaars Dudek im Sinne der Unterrichtung an einer Ersatzschule zu genehmigen. Die gesetzlichen Regelungen lassen eine solche Genehmigung durchaus zu. Das Schulamt weigerte sich jedoch beharrlich, davon Gebrauch zu machen. Diese Weigerung ist angesichts des eindrucksvollen Erfolges der Dudeks mit ihren Kindern mehr als unverständlich. Die Ergebnisse ihrer Unterrichtung brauchen den Vergleich mit einer staatlich anerkannten Schule nicht zu scheuen. Im Gegenteil. Sie sind zumindest ebenbürtig, vermutlich sogar überlegen.

Dennoch hält das Schulamt an seiner Verweigerungshaltung unbeirrt fest. Die Schulbehörde will die von Dudeks beantragte Genehmigung nicht erteilen, sondern auch weiterhin den Besuch einer staatlich anerkannten Schule erzwingen, notfalls auch um den Preis, daß die Eltern von sieben Kindern hinter Schloß und Riegel gebracht werden. Wie die Verhandlung am Montag gezeigt hat, will offensichtlich auch die Staatsanwaltschaft an dieser Position festhalten. Zu einem Einsehen, daß das Ergebnis einer guten Erziehung und Bildung der Kinder im Hause Dudeks — nur um des Prinzips willen — Vorrang vor einem staatlichen Schulbesuchszwang haben sollte, scheinen Schulamt und Staatsanwaltschaft unverändert nicht bereit zu sein.

Die allgemeine Schulpflicht, die doch eigentlich dem Zweck dient, in breiter Schicht Eltern bei der Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu unterstützen, scheint im Fall der Dudeks zum reinen Selbstzweck zu entarten. Geht es hier noch darum, den Kindern eine verantwortungsbewußte Erziehung angedeihen zu lassen, ihnen eine gute Bildung zu vermitteln und ihnen Lebenschancen zu eröffnen oder geht es nur noch darum, das Prinzip des Schulbesuchszwangs am Beispiel der Familie Dudek zu vollstrecken? Es hat den Anschein, daß Schulamt und Staatsanwaltschaft um des Prinzips willen auch in Kauf nehmen, eine Familie auseinanderzubrechen und die Eltern ins Gefängnis verfrachten zu lassen.

Eine staatliche Übermacht scheint — wie einst Goliath dem kleinen David — einem zutiefst verantwortungsbewußten, und — trotz seiner Mittellosigkeit — couragiert kämpfenden Elternpaar gegenüberzustehen. Es ist zu befürchten, daß diese Familie Dudek von den mächtigen Armen einer Staatsräson zermalmt wird, die das Entscheidende aus dem Blick zu verlieren droht: Das tatsächliche Wohl der Kinder, um das es den Eltern geht, und für das bei ihnen bestens gesorgt ist. Sie haben den Sinn der allgemeinen Schulpflicht bei ihren Kindern geradezu vorbildlich erfüllt.

Es ist verständlich, daß Jürgen Dudek zur Verhandlung des Landegerichtes erklärte:  »Wir sehen unser Verhalten sehr wohl und in besonderer Weise durch Art. 4 unseres Grundgesetzes gedeckt, aber auch durch Art. 6. Sowohl die Zusage der Freiheit von Glauben und Gewissen, als auch des Vorrangs des Elternrechtes in unserer Verfassung machen deutlich, daß unser Handeln keine bestrafungswürdige Tat ist.«

Ob allerdings das Gericht dennoch einen mächtigen Schuldspruch im Namen des Volkes auch in der jetzigen Verhandlung gegen die Eltern fällen wird, wird sich erst noch zeigen. Die Verhandlung des Landgerichtes wird am 25. November 2009 fortgesetzt. Vielleicht fällt es ein salomonisches Urteil. Hilfreich wäre dafür eine zur Vernunft bereite Schulaufsichtsbehörde und ein Staatsanwalt, der nicht ein staatliches Gebot durchfechten will, dessen Zweckbestimmung die Eltern Dudek besser als manche Schule erreichen. Es wäre den Kindern der Dudeks und ihren Eltern zu wünschen.

 

 

Photo: © Geier

 

 

 

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